Am 1. März beginnt gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz das jahreszeitliche Rodungsverbot von Gehölzen. Bis zum 30. September ist es zum Schutz wildlebender Tiere verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu fällen, abzuschneiden oder zu zerstören.
Dies gelte ebenfalls für das sogenannte „auf den Stock setzen“, bei dem Sträucher bis ca. 20 cm oberhalb des Bodens zurückgeschnitten werden, erinnert die Biodiversitätsmanagerin des Rhein-Neckar-Kreises, Hannah Schuler. „Die heimischen Vögel sind besonders geschützt und dürfen in der Brutzeit nicht gestört werden. Dies ist insbesondere vor dem zunehmenden Rückgang der Artenzahlen von Bedeutung“. Ganzjährig möglich sind Pflegerückschnitte, die dem Erhalt der Wuchsform dienen. Stärkere Rückschnitte sowie Rodungen sind im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar grundsätzlich gestattet.
Artenschutz unabhängig von der Jahreszeit beachten
Schuler weist jedoch darauf hin, dass unabhängig von der Jahreszeit bei entsprechenden Arbeiten der besondere Artenschutz zu beachten ist. So sind vor Durchführung die betroffenen Gehölze daraufhin zu überprüfen, ob sich darin Lebensstätten geschützter Arten befinden, wie beispielsweise Vogelnester, Höhlungen oder Rindenspalten, die als Tagesverstecke oder Wochenstuben für Fledermäuse dienen können. Sollte dies der Fall sein, so wäre – bevor die Arbeiten beginnen – im Rhein-Neckar-Kreis mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Einen Ausnahmefall bildet die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern entlang von Wegen. Hier kann eine Befreiung vom Verbot durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden.
Weitere Informationen:
Untere Naturschutzbehörde: hier
Biodiversität: hier
(Quelle: Rhein-Neckar-Kreis)